Agent · psd2-2015-2366-13
PSD2 artikel 13: Entzug der Zulassung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, PSD2 artikel 13
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does PSD2 Article 13 require, and what outcome does the rule tree give?
PSD2 Article 13 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32015L2366. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
PSD2 Article 13Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die zuständigen Behörden dürfen die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, sofern der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen keine Regelung für das Erlöschen der Zulassung getroffen hat;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die zuständigen Behörden dürfen die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, sofern der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen keine Regelung für das Erlöschen der Zulassung getroffen hat;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
das Institut die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seiner Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über wichtige Entwicklungen in diesem Zusammenhang nicht nachkommt;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
d)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
das Institut bei einer Fortsetzung seines Zahlungsdienstgeschäfts die Stabilität des Zahlungssystems oder das Vertrauen in das Zahlungssystem gefährden würde; oder
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
e)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
ein anderer im nationalen Recht vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(2) Die zuständige Behörde begründet jeden Entzug einer Zulassung und teilt den Betroffenen die Gründe mit.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(3) Die zuständige Behörde macht jeden Entzug einer Zulassung, auch in den Registern nach den Artikeln 14 und 15, öffentlich bekannt.
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die zuständigen Behörden dürfen die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn:
- 2a)
- 3das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, sofern der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen keine Regelung für das Erlöschen der Zulassung getroffen hat;
- 4b)
- 5das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;
- 6c)
- 7das Institut die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seiner Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über wichtige Entwicklungen in diesem Zusammenhang nicht nachkommt;
- 8d)
- 9das Institut bei einer Fortsetzung seines Zahlungsdienstgeschäfts die Stabilität des Zahlungssystems oder das Vertrauen in das Zahlungssystem gefährden würde; oder
- 10e)
- 11ein anderer im nationalen Recht vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.
- 12(2) Die zuständige Behörde begründet jeden Entzug einer Zulassung und teilt den Betroffenen die Gründe mit.
- 13(3) Die zuständige Behörde macht jeden Entzug einer Zulassung, auch in den Registern nach den Artikeln 14 und 15, öffentlich bekannt.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32015L2366 art. 13, Entzug der Zulassung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-13 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:3a4de24608c1c280, bygge legal-2026-08-25).