Agent · psd2-2015-2366-14
PSD2 artikel 14: Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, PSD2 artikel 14
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does PSD2 Article 14 require, and what outcome does the rule tree give?
PSD2 Article 14 is tested here by a deterministic rule tree of 11 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32015L2366. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
PSD2 Article 14Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register ein, in das Folgendes eingetragen wird:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. zugelassene Zahlungsinstitute und ihre Agenten,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register ein, in das Folgendes eingetragen wird:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
zugelassene Zahlungsinstitute und ihre Agenten,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
natürliche und juristische Personen, für die nach den Artikeln 32 oder 33 eine Ausnahme gilt, sowie gegebenenfalls ihre Agenten,
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
und die Institute nach Artikel 2 Absatz 5, die gemäß nationalem Recht berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(2) In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert worden ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den natürlichen und juristischen Personen eingetragen, denen eine Ausnahme nach den Artikeln 32 oder 33 gewährt wurde. Das Register ist öffentlich zugänglich und kann online eingesehen werden…
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(3) Die zuständigen Behörden tragen in das öffentliche Register jeden Entzug einer Zulassung und jede Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme ein.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(4) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Gründe für den Entzug einer Zulassung und für eine Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme.
Absatz 11
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register ein, in das Folgendes eingetragen wird:
- 2a)
- 3zugelassene Zahlungsinstitute und ihre Agenten,
- 4b)
- 5natürliche und juristische Personen, für die nach den Artikeln 32 oder 33 eine Ausnahme gilt, sowie gegebenenfalls ihre Agenten,
- 6c)
- 7und die Institute nach Artikel 2 Absatz 5, die gemäß nationalem Recht berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen.
- 8Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen.
- 9(2) In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert worden ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den natürlichen und juristischen Personen eingetragen, denen eine Ausnahme nach den Artikeln 32 oder 33 gewährt wurde. Das Register ist öffentlich zugänglich und kann online eingesehen werden; es wird unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht.
- 10(3) Die zuständigen Behörden tragen in das öffentliche Register jeden Entzug einer Zulassung und jede Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme ein.
- 11(4) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Gründe für den Entzug einer Zulassung und für eine Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32015L2366 art. 14, Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-14 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:06cea907b3d8eabf, bygge legal-2026-08-25).