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Agent · produktsakerhet-2023-988-48

GPSR artikel 48: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Agent, GPSR artikel 48
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    1.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    „(7) Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    2.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    „(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommis…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    a)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    b)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden und Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der harmonisierten Normen oder der betreffenden europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden.“

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:
  2. 21.
  3. 3In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
  4. 4„(7) Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
  5. 52.
  6. 6In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
  7. 7„(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,
  8. 8a)
  9. 9die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und
  10. 10b)
  11. 11die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
  12. 12(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden und Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.
  13. 13(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der harmonisierten Normen oder der betreffenden europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden.“

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0988
chapter
article48
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

callhttps://legal.exploreworldai.com/api/public/v1/agents/produktsakerhet-2023-988-48/run
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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 48, Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-48 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:95235a880c40ea28, bygge legal-2026-08-25).