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Agent · produktsakerhet-2023-988-35

GPSR artikel 35: Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, GPSR artikel 35
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), stellen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren Pflichten nach Artikel 22 Absatz 12 siche…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die die Identifizierung von von Kunden gekauften Produkten zu anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden ermöglichen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobe…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen für bestimmte Produkte oder Produktkategorien festlegen, die von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen zu erfüllen sind, damit Verbraucher die Möglichkeit erhalten, ein Produkt, das sie gekauft haben, zu registrieren, um im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung in Bezug auf dieses Produkt gemä…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher gemäß Absatz 1 kontaktiert werden, so verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf soz…

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), stellen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren Pflichten nach Artikel 22 Absatz 12 sicher, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen.
  2. 2(2) Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die die Identifizierung von von Kunden gekauften Produkten zu anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden ermöglichen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren.
  3. 3(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen für bestimmte Produkte oder Produktkategorien festlegen, die von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen zu erfüllen sind, damit Verbraucher die Möglichkeit erhalten, ein Produkt, das sie gekauft haben, zu registrieren, um im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung in Bezug auf dieses Produkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels direkt benachrichtigt zu werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
  4. 4(4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher gemäß Absatz 1 kontaktiert werden, so verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Herkunft

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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 35, Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-35 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:f1d8d5a04ecabcd7, bygge legal-2026-08-25).