Agent · produktsakerhet-2023-988-30
GPSR artikel 30: Netzwerk für Verbrauchersicherheit
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, GPSR artikel 30
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does GPSR Article 30 require, and what outcome does the rule tree give?
GPSR Article 30 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0988. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
GPSR Article 30Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.
- Paragraph 2 applies. Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.
- Paragraph 3 applies. (2) Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(3) Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
d)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
e)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die Erleichterung einer besseren und strukturierteren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit und insbesondere die Erleichterung der in Artikel 32 genannten Tätigkeiten sowie
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.
- 2Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.
- 3(2) Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.
- 4(3) Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:
- 5a)
- 6die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,
- 7b)
- 8die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,
- 9c)
- 10die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,
- 11d)
- 12die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,
- 13e)
- 14die Erleichterung einer besseren und strukturierteren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit und insbesondere die Erleichterung der in Artikel 32 genannten Tätigkeiten sowie
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0988 art. 30, Netzwerk für Verbrauchersicherheit. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-30 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:4d1d47a0a1ef2c36, bygge legal-2026-08-25).