Agent · produktsakerhet-2023-988-24
GPSR artikel 24: Berichterstattung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, GPSR artikel 24
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does GPSR Article 24 require, and what outcome does the rule tree give?
GPSR Article 24 is tested here by a deterministic rule tree of 3 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32023R0988. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
GPSR Article 24Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
- Paragraph 2 applies. Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.
- Paragraph 3 applies. (2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 3
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
- 2Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.
- 3(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32023R0988 art. 24, Berichterstattung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-24 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:cb4b62292455c743, bygge legal-2026-08-25).