Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-5
AMLD6 artikel 5: Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 5
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 5 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 5 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 5Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen min…
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen min…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
i)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
ii)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
iii)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen mindestens folgende Maßnahmen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung zu mindern:
- 2a)
- 3einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;
- 4b)
- 5Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich
- 6i)
- 7der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;
- 8ii)
- 9der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;
- 10iii)
- 11regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.
- 12(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.
- 13(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.
- 14(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 5, Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-5 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:6b619eb622697694, bygge legal-2026-08-25).