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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-5

AMLD6 artikel 5: Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 5
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen min…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    i)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    ii)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    iii)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen mindestens folgende Maßnahmen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung zu mindern:
  2. 2a)
  3. 3einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;
  4. 4b)
  5. 5Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich
  6. 6i)
  7. 7der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;
  8. 8ii)
  9. 9der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;
  10. 10iii)
  11. 11regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.
  12. 12(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.
  13. 13(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.
  14. 14(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article5
paragraphs14
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 5, Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-5 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:6b619eb622697694, bygge legal-2026-08-25).