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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-34

AMLD6 artikel 34: Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 34
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich ge…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die von der zentralen Meldestelle bereitgestellten Informationen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 bestehen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betrifft und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der überm…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in d…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (4) Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

    Absatz 6

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke der vorherigen Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle bedarf.
  2. 2Die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die von der zentralen Meldestelle bereitgestellten Informationen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 bestehen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betrifft und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthält.
  3. 3(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.
  4. 4(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.
  5. 5Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.
  6. 6(4) Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article34
paragraphs6
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 34, Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-34 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:4da21986301514db, bygge legal-2026-08-25).