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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-32

AMLD6 artikel 32: Gemeinsame Analysen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 32
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wob…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Bedienstete ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und im Rahmen der Zuständigkeiten des Bediensteten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen,

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    a)

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten;

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    b)

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.
  2. 2(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wobei eine oder mehrere der zentralen Meldestellen, die das Team bilden, betroffen sind.
  3. 3(3) Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn
  4. 4a)
  5. 5im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen;
  6. 6b)
  7. 7eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen.
  8. 8Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.
  9. 9(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Bedienstete ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und im Rahmen der Zuständigkeiten des Bediensteten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.
  10. 10(5) Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen,
  11. 11a)
  12. 12dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten;
  13. 13b)
  14. 14dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article32
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 32, Gemeinsame Analysen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-32 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:bdcfaed3467bd537, bygge legal-2026-08-25).