Agent · penningtvatt-2024-1624-75
AMLR artikel 75: Informationsaustausch im Rahmen von Partnerschaften für den Informationsaustausch
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 62 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLR artikel 75
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLR Article 75 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 75 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 75Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Mitglieder von Partnerschaften für den Informationsaustausch können im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien Informationen untereinander austauschen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Pflichten nach Kapitel III und Artikel 69 zu erfüllen.
- Paragraph 2 applies. (2) Verpflichtete, die sich an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligen wollen, unterrichten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden, die — gegebenenfalls in Absprache untereinander und mit den Behörden, denen die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt — überprüfen, ob die Partnerschaft für den Informationsaustausch über Mechanismen verfügt, um die Einhaltung dieses Artikels sic…
- Paragraph 3 applies. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verbleibt bei den Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Mitglieder von Partnerschaften für den Informationsaustausch können im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien Informationen untereinander austauschen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Pflichten nach Kapitel III und Artikel 69 zu erfüllen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Verpflichtete, die sich an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligen wollen, unterrichten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden, die — gegebenenfalls in Absprache untereinander und mit den Behörden, denen die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt — überprüfen, ob die Partnerschaft für den Informationsaustausch über Mechanismen verfügt, um die Einhaltung dieses Artikels sic…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verbleibt bei den Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(3) Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauschten Informationen beschränken sich auf Folgendes:
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Informationen über den Kunden, einschließlich aller Informationen, die im Zuge der Identifizierung des Kunden und der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden erlangt wurden;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zwischen dem Kunden und dem Verpflichteten sowie gegebenenfalls die Herkunft des Vermögens und der Gelder des Kunden;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
c)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Informationen über Kundentransaktionen;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
d)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Informationen über die Faktoren für ein höheres und ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Kunden;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
e)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die Analyse des Verpflichteten in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Kunden gemäß Artikel 20 Absatz 2;
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Mitglieder von Partnerschaften für den Informationsaustausch können im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien Informationen untereinander austauschen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Pflichten nach Kapitel III und Artikel 69 zu erfüllen.
- 2(2) Verpflichtete, die sich an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligen wollen, unterrichten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden, die — gegebenenfalls in Absprache untereinander und mit den Behörden, denen die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt — überprüfen, ob die Partnerschaft für den Informationsaustausch über Mechanismen verfügt, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen, und ob die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 4 Buchstabe h durchgeführt wurde. Die Überprüfung findet vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch statt. Gegebenenfalls konsultieren die Aufsichtsbehörden auch die zentralen Meldestellen.
- 3Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verbleibt bei den Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch.
- 4(3) Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauschten Informationen beschränken sich auf Folgendes:
- 5a)
- 6Informationen über den Kunden, einschließlich aller Informationen, die im Zuge der Identifizierung des Kunden und der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden erlangt wurden;
- 7b)
- 8Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zwischen dem Kunden und dem Verpflichteten sowie gegebenenfalls die Herkunft des Vermögens und der Gelder des Kunden;
- 9c)
- 10Informationen über Kundentransaktionen;
- 11d)
- 12Informationen über die Faktoren für ein höheres und ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Kunden;
- 13e)
- 14die Analyse des Verpflichteten in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Kunden gemäß Artikel 20 Absatz 2;
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 75, Informationsaustausch im Rahmen von Partnerschaften für den Informationsaustausch. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-75 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:41d87bf54259c75f, bygge legal-2026-08-25).