AMLR, Artikel 75, EU

(1) Mitglieder von Partnerschaften für den Informationsaustausch können im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien Informationen untereinander austauschen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Pflichten nach Kapitel III und Artikel 69 zu erfüllen.

(2) Verpflichtete, die sich an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligen wollen, unterrichten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden, die — gegebenenfalls in Absprache untereinander und mit den Behörden, denen die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt — überprüfen, ob die Partnerschaft für den Informationsaustausch über Mechanismen verfügt, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen, und ob die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 4 Buchstabe h durchgeführt wurde. Die Überprüfung findet vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch statt. Gegebenenfalls konsultieren die Aufsichtsbehörden auch die zentralen Meldestellen.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verbleibt bei den Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch.

(3) Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauschten Informationen beschränken sich auf Folgendes:

a)

Informationen über den Kunden, einschließlich aller Informationen, die im Zuge der Identifizierung des Kunden und der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden erlangt wurden;

b)

Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zwischen dem Kunden und dem Verpflichteten sowie gegebenenfalls die Herkunft des Vermögens und der Gelder des Kunden;

c)

Informationen über Kundentransaktionen;

d)

Informationen über die Faktoren für ein höheres und ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Kunden;

e)

die Analyse des Verpflichteten in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Kunden gemäß Artikel 20 Absatz 2;

Offizielle Quelle

Version: de8cdcaeed7a3122

SHA-256: sha256:de8cdcaeed7a3122966b199ebb9a646f3a6a2d1479cfb06659b5f5ba007cef01

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot