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Agent · penningtvatt-2024-1624-52

AMLR artikel 52: Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 52
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Das indirekte Eigentum wird berechnet, i…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, auch auf der Grundlage der Sektoren, in denen sie tätig sind, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet bis zum 10. Juli 2029, ob die mit diesen Kategorien von juristischen Pers…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    die Kategorien von Gesellschaften, die mit erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind und für die ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    die entsprechenden Schwellenwerte.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Der in Unterabsatz 1 genannte niedrigere Schwellenwert wird auf höchstens 15 % der Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die Kommission kommt aufgrund des Risikos zu dem Schluss, dass ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, der in jedem Fall auf weniger als 25 % festgesetzt wird.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Die Kommission überprüft den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Kategorien von Gesellschaften ermittelt, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, und dass die entsprechenden Schwellenwerte diesen Risiken angemessen sind.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt und bei denen es hinsichtlich ihrer Form und Struktur nicht angemessen oder möglich ist, das Eigentum zu berechnen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die juristische Person gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren, es sei denn, Artikel 57 findet Anwendung.

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54 findet Anwendung.
  2. 2Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.
  3. 3(2) Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, auch auf der Grundlage der Sektoren, in denen sie tätig sind, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet bis zum 10. Juli 2029, ob die mit diesen Kategorien von juristischen Personen verbundenen Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind und erlässt, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Schwellenwert zur Minderung dieser Risiken angemessen ist, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Änderung dieser Verordnung, indem sie Folgendes ermittelt:
  4. 4a)
  5. 5die Kategorien von Gesellschaften, die mit erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind und für die ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll;
  6. 6b)
  7. 7die entsprechenden Schwellenwerte.
  8. 8Der in Unterabsatz 1 genannte niedrigere Schwellenwert wird auf höchstens 15 % der Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die Kommission kommt aufgrund des Risikos zu dem Schluss, dass ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, der in jedem Fall auf weniger als 25 % festgesetzt wird.
  9. 9(3) Die Kommission überprüft den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Kategorien von Gesellschaften ermittelt, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, und dass die entsprechenden Schwellenwerte diesen Risiken angemessen sind.
  10. 10(4) Bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt und bei denen es hinsichtlich ihrer Form und Struktur nicht angemessen oder möglich ist, das Eigentum zu berechnen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die juristische Person gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren, es sei denn, Artikel 57 findet Anwendung.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article52
paragraphs10
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 52, Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-52 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:2680179b9c1f3ea0, bygge legal-2026-08-25).