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Agent · penningtvatt-2024-1624-49

AMLR artikel 49: Vorgehensweise bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, AMLR artikel 49
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Verpflichtete holen von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten alle zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und für das neue Geschäft erforderlichen Informationen ein.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten unternehmen Verpflichtete alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass der in Anspruch genommene Verpflichtete auf Verlangen alles Folgende vorlegt:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Kopien der zur Kundenidentifizierung eingeholten Informationen,

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sämtliche Belege oder vertrauenswürdige Informationsquellen, die zur Überprüfung der Identität des Kunden sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Personen, in deren Namen der Kunde handelt, herangezogen wurden, einschließlich Daten, die über die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste erlangt wurden, und

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    alle Informationen, die bezüglich des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt wurden.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten umgehend, auf jeden Fall aber binnen fünf Arbeitstagen zu liefern.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (4) Die Bedingungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterlagen werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Verpflichteten niedergelegt.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (5) Nimmt ein Verpflichteter einen derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten in Anspruch, kann die schriftliche Vereinbarung durch ein auf Gruppenebene geschaffenes internes Verfahren ersetzt werden, sofern die in Artikel 48 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

    Absatz 11

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Verpflichtete holen von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten alle zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und für das neue Geschäft erforderlichen Informationen ein.
  2. 2(2) Bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten unternehmen Verpflichtete alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass der in Anspruch genommene Verpflichtete auf Verlangen alles Folgende vorlegt:
  3. 3a)
  4. 4Kopien der zur Kundenidentifizierung eingeholten Informationen,
  5. 5b)
  6. 6sämtliche Belege oder vertrauenswürdige Informationsquellen, die zur Überprüfung der Identität des Kunden sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Personen, in deren Namen der Kunde handelt, herangezogen wurden, einschließlich Daten, die über die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste erlangt wurden, und
  7. 7c)
  8. 8alle Informationen, die bezüglich des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt wurden.
  9. 9(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten umgehend, auf jeden Fall aber binnen fünf Arbeitstagen zu liefern.
  10. 10(4) Die Bedingungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterlagen werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Verpflichteten niedergelegt.
  11. 11(5) Nimmt ein Verpflichteter einen derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten in Anspruch, kann die schriftliche Vereinbarung durch ein auf Gruppenebene geschaffenes internes Verfahren ersetzt werden, sofern die in Artikel 48 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article49
paragraphs11
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supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 49, Vorgehensweise bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-49 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:5de790d9b394a2d7, bygge legal-2026-08-25).