Agent · penningtvatt-2024-1624-48
AMLR artikel 48: Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Agent, AMLR artikel 48
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- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLR Article 48 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 48 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 48Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. die anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. — wenn sich ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittland befindet — in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
die anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. — wenn sich ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittland befindet — in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 kohärenten Weise überwacht wird.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(2) Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(3) Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 49 festgelegten Anforderungen durch gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
a)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden;
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
b)
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
c)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder von dem Drittland in Einklang mit den Vorschriften dieses Drittlands beaufsichtigt.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn
- 2a)
- 3die anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. — wenn sich ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittland befindet — in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten,
- 4b)
- 5die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 kohärenten Weise überwacht wird.
- 6Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.
- 7(2) Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung.
- 8(3) Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 49 festgelegten Anforderungen durch gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 9a)
- 10Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden;
- 11b)
- 12die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;
- 13c)
- 14die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder von dem Drittland in Einklang mit den Vorschriften dieses Drittlands beaufsichtigt.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 48, Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-48 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:dadc36dc5413fcc1, bygge legal-2026-08-25).