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Agent · penningtvatt-2024-1624-43

AMLR artikel 43: Liste der wichtigen öffentlichen Ämter

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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AMLROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 43
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den genauen Funktionen, die gemäß seinen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 angesehen werden, und hält diese auf neuestem Stand. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder in ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisation, dass sie eine Liste der wichtigen öffentliche…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format für die Erstellung und Übermittlung der Listen der wichtigen öffentlichen Ämter der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Listen gemeinsame zusätzliche Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter enthalten sind und diese Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter für die Union als Ganzes von Bedeutung sind.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die AMLA.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Die Kommission erstellt eine Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält diese auf neuestem Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (5) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34. Diese Liste veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Die AMLA stellt diese Liste öffentlich auf ihrer Website zur Verfügung.

    Absatz 6

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den genauen Funktionen, die gemäß seinen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 angesehen werden, und hält diese auf neuestem Stand. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder in ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisation, dass sie eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bei dieser internationalen Organisation veröffentlicht und auf neuestem Stand hält. Diese Listen umfassen auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Ebene des Mitgliedstaats akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Listen sowie jede daran vorgenommene Änderung der Kommission und der AMLA.
  2. 2(2) Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format für die Erstellung und Übermittlung der Listen der wichtigen öffentlichen Ämter der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  3. 3(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Listen gemeinsame zusätzliche Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter enthalten sind und diese Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter für die Union als Ganzes von Bedeutung sind.
  4. 4Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die AMLA.
  5. 5(4) Die Kommission erstellt eine Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält diese auf neuestem Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.
  6. 6(5) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34. Diese Liste veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Die AMLA stellt diese Liste öffentlich auf ihrer Website zur Verfügung.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article43
paragraphs6
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 43, Liste der wichtigen öffentlichen Ämter. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-43 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:cca952f33b9a118d, bygge legal-2026-08-25).