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Agent · penningtvatt-2024-1624-38

AMLR artikel 38: Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, AMLR artikel 38
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Kredit- und Finanzinstitute wenden die in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Respondenzinstitute aus Drittländern an, mit denen sie eine Korrespondenzbankbeziehung gemäß Artikel 36 oder 37 unterhalten und zu denen die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgibt.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die AMLA richtet eine Empfehlung an Kredit- und Finanzinstitute, wenn Bedenken bestehen, dass Respondenzinstitute in Drittländern einer der folgenden Situationen unterfallen:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Sie verstoßen in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sie weisen Schwachstellen in ihren internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf, die zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürften;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    sie verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, nicht angemessen sind.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (3) Die in Absatz 2 genannte Empfehlung wird abgegeben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    a)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Auf der Grundlage der im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten verfügbaren Informationen ist eine Finanzaufsichtsbehörde, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten, der Auffassung, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann;

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    b)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    nach einer Bewertung der Informationen, die der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Finanzaufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, besteht zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union Einvernehmen darüber, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (4) Vor Abgabe der in Absatz 2 genannten Empfehlung konsultiert die AMLA den für das Respondenzinstitut zuständigen Aufseher des Drittlands und ersucht ihn, seinen eigenen Standpunkt sowie den Standpunkt des Respondenzinstituts zur Angemessenheit der Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verfahren und Kontrollen sowie der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, über die das Respondenzinst…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Kredit- und Finanzinstitute wenden die in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Respondenzinstitute aus Drittländern an, mit denen sie eine Korrespondenzbankbeziehung gemäß Artikel 36 oder 37 unterhalten und zu denen die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgibt.
  2. 2(2) Die AMLA richtet eine Empfehlung an Kredit- und Finanzinstitute, wenn Bedenken bestehen, dass Respondenzinstitute in Drittländern einer der folgenden Situationen unterfallen:
  3. 3a)
  4. 4Sie verstoßen in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  5. 5b)
  6. 6sie weisen Schwachstellen in ihren internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf, die zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürften;
  7. 7c)
  8. 8sie verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, nicht angemessen sind.
  9. 9(3) Die in Absatz 2 genannte Empfehlung wird abgegeben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  10. 10a)
  11. 11Auf der Grundlage der im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten verfügbaren Informationen ist eine Finanzaufsichtsbehörde, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten, der Auffassung, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann;
  12. 12b)
  13. 13nach einer Bewertung der Informationen, die der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Finanzaufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, besteht zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union Einvernehmen darüber, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann.
  14. 14(4) Vor Abgabe der in Absatz 2 genannten Empfehlung konsultiert die AMLA den für das Respondenzinstitut zuständigen Aufseher des Drittlands und ersucht ihn, seinen eigenen Standpunkt sowie den Standpunkt des Respondenzinstituts zur Angemessenheit der Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verfahren und Kontrollen sowie der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, über die das Respondenzinstitut zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung verfügt, und zu den zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen darzulegen. Geht innerhalb von zwei Monaten keine Antwort ein oder geht aus der Antwort nicht hervor, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands in der Lage ist, zufriedenstellende Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen sowie angemessene Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, um die Risiken, denen es ausgesetzt ist und die die Korrespondenzbankbeziehung beeinträchtigen können, zu mindern, so leitet die AMLA die Abgabe der Empfehlung ein.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article38
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 38, Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-38 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:5dad6f9077c2ea3e, bygge legal-2026-08-25).