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Agent · penningtvatt-2024-1624-17

AMLR artikel 17: Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 17
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt die Muttergesellschaft sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen a…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung dieser Verordnung nicht zu, so trifft das Mutterunternehmen zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet die Aufseher seines Herkunftsmitgliedstaats über diese zusätzlichen Maßnahmen. Halten die Aufseh…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 16 verlangten Maßnahmen und de…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt die Muttergesellschaft sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.
  2. 2(2) Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung dieser Verordnung nicht zu, so trifft das Mutterunternehmen zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet die Aufseher seines Herkunftsmitgliedstaats über diese zusätzlichen Maßnahmen. Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, so ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.
  3. 3(3) Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 16 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.
  4. 4(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
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chapter
article17
paragraphs4
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 17, Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-17 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:5c51217c183e39de, bygge legal-2026-08-25).