Agent · helsodata-2025-327-9
EHDS artikel 9: Recht auf Auskunft über den Zugriff auf Daten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025R0327 · 2026-08-31 · Gewicht 70 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, EHDS artikel 9
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does EHDS Article 9 require, and what outcome does the rule tree give?
EHDS Article 9 is tested here by a deterministic rule tree of 9 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025R0327. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
EHDS Article 9Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen, auch durch automatische Benachrichtigungen, über jeden Zugriff auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs gemäß Artikel 11 Absatz 5, zu erhalten.
- Paragraph 2 applies. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden kostenlos und unverzüglich über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt und müssen ab dem Tag des Zugriffs auf die Daten mindestens drei Jahre lang abrufbar sein. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen, auch durch automatische Benachrichtigungen, über jeden Zugriff auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs gemäß Artikel 11 Absatz 5, zu erhalten.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden kostenlos und unverzüglich über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt und müssen ab dem Tag des Zugriffs auf die Daten mindestens drei Jahre lang abrufbar sein. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Informationen zum Gesundheitsdienstleister oder zu anderen Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen haben;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
das Datum und den Zeitpunkt des Zugriffs;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
auf welche personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zugegriffen wurde.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen Einschränkungen des in Absatz 1 genannten Rechts vorsehen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Offenlegung die lebenswichtigen Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der natürlichen Person gefährden würde.
Absatz 9
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Natürliche Personen haben das Recht, Informationen, auch durch automatische Benachrichtigungen, über jeden Zugriff auf ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs gemäß Artikel 11 Absatz 5, zu erhalten.
- 2(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden kostenlos und unverzüglich über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten zur Verfügung gestellt und müssen ab dem Tag des Zugriffs auf die Daten mindestens drei Jahre lang abrufbar sein. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
- 3a)
- 4Informationen zum Gesundheitsdienstleister oder zu anderen Personen, die auf personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten zugegriffen haben;
- 5b)
- 6das Datum und den Zeitpunkt des Zugriffs;
- 7c)
- 8auf welche personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zugegriffen wurde.
- 9(3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen Einschränkungen des in Absatz 1 genannten Rechts vorsehen, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Offenlegung die lebenswichtigen Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der natürlichen Person gefährden würde.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025R0327 art. 9, Recht auf Auskunft über den Zugriff auf Daten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/helsodata-2025-327/artikel-9 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:a3c1eb5fe809b3ca, bygge legal-2026-08-25).