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Agent · ai-act-2024-1689-22

AI Act artikel 22: Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1689 · 2026-08-18 · Gewicht 88 · minimal-risk

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AI ActOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AI Act artikel 22
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer von der zuständigen Behörde angegebenen Amtssprache der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Überprüfung, ob die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 erstellt wurden und ob der Anbieter ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Bereithaltung — für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems — der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat, eines Exemplars der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung, der technischen Dokumentation und gegebenenfalls der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung für die zuständigen Behörden und die in Art…

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Übermittlung sämtlicher — auch der unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, an eine zuständige Behörde auf deren begründete Anfrage, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen gem…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    d)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen, die Letztere im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern;

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    e)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    gegebenenfalls die Einhaltung der Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder, falls die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 aufgeführten Informationen.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung betreffen.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.
  2. 2(2) Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.
  3. 3(3) Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer von der zuständigen Behörde angegebenen Amtssprache der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:
  4. 4a)
  5. 5Überprüfung, ob die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 erstellt wurden und ob der Anbieter ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat;
  6. 6b)
  7. 7Bereithaltung — für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems — der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat, eines Exemplars der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung, der technischen Dokumentation und gegebenenfalls der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung für die zuständigen Behörden und die in Artikel 74 Absatz 10 genannten nationalen Behörden oder Stellen;
  8. 8c)
  9. 9Übermittlung sämtlicher — auch der unter Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten — Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, an eine zuständige Behörde auf deren begründete Anfrage, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den vom Hochrisiko-KI-System automatisch erzeugten Protokollen gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle der Kontrolle des Anbieters unterliegen;
  10. 10d)
  11. 11Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen, die Letztere im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern;
  12. 12e)
  13. 13gegebenenfalls die Einhaltung der Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder, falls die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 aufgeführten Informationen.
  14. 14Mit dem Auftrag wird der Bevollmächtigte ermächtigt, neben oder anstelle des Anbieters als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden in allen Fragen zu dienen, die die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung betreffen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1689
chapterIII. High-risk AI systems
article22
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorEDPB — European Data Protection Board
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1689 art. 22, Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/ai-act-2024-1689/artikel-22 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:a9283c6d4ed45499, bygge legal-2026-08-25).