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Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-509/23SIA „Laimz” v Izložu un azartspēļu uzraudzības inspekcija

Entschieden
2025-06-19
ECLI
ECLI:EU:C:2025:466
CELEX
62023CJ0509
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Art. 3 Nr. 11 Buchst. a – Einer politisch exponierten Person nahestehende Person – Definition – Art. 45 Abs. 1 und 8 – Einer Gruppe angehörende Verpflichtete – Informationsaustausch innerhalb dieser Gruppe – Anwendung der von einem anderen Verpflichteten dieser Gruppe getroffenen Entscheidungen – Art. 14 Abs. 1 und 8 – Dem Verpflichteten obliegende kontinuierliche Überwachung in Bezug auf den Kunden – Art. 11 Buchst. d – Maßnahmen der Anbieter von Glücksspieldiensten in Bezug auf verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden.

Legt aus

Artikel in der Entscheidung

Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

Überprüfbare Vertrauenssignale

  • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
  • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
  • Version und Lesedatum an jeder Antwort
  • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
  • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

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