Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil
C-102/20StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz GmbH v eprimo GmbH
- Entschieden
- 2021-11-25
- ECLI
- ECLI:EU:C:2021:954
- CELEX
- 62020CJ0102
- Rechtskraft
- Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Schlagwörter des Gerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/58/EG – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Art. 2 Abs. 2 Buchst. h – Begriff ‚elektronische Post‘ – Art. 13 Abs. 1 – Begriff der ‚Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung‘ – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Anhang I Nr. 26 – Begriff des ‚hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens über E‑Mail‘ – Werbenachrichten – Inbox advertising.
Legt aus
Artikel in der Entscheidung
Die Vorschriften nennt das Gericht in seiner eigenen Schlagwortzeile. Der Artikeltext hier, die Entscheidung an der Quelle.
Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.
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