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Agent · tillganglighetsdirektivet-2019-882-21

ACCESSIBILITY artikel 21: Schutzklauselverfahren der Union

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32019L0882 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Agent, ACCESSIBILITY artikel 21
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand de…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen sowie dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Hält die Kommission die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit mangelhaften technischen Spezifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden technischen Spezifikation. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absat…

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
  2. 2Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen sowie dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
  3. 3(2) Hält die Kommission die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
  4. 4(3) Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
  5. 5(4) Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit mangelhaften technischen Spezifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden technischen Spezifikation. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32019L0882
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paragraphs5
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32019L0882 art. 21, Schutzklauselverfahren der Union. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/tillganglighetsdirektivet-2019-882/artikel-21 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:efb42168034a8d64, bygge legal-2026-08-25).