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Agent · tillganglighetsdirektivet-2019-882-20

ACCESSIBILITY artikel 20: Nationale Vorgehensweise bei Produkten, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32019L0882 · 2026-08-22 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Agent, ACCESSIBILITY artikel 20
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck umfassend mit den Marktüberwa…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkt…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Die Marktüberwachungsbehörden verpflichten den betreffenden Wirtschaftsakteur nur dann dazu, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen, wenn er innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    (3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen, seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wi…

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    a)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Das Produkt erfüllt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht; oder

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    b)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung laut Artikel 15 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
  2. 2Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen.
  3. 3Die Marktüberwachungsbehörden verpflichten den betreffenden Wirtschaftsakteur nur dann dazu, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen, wenn er innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat.
  4. 4Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.
  5. 5(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
  6. 6(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
  7. 7(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen, seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen.
  8. 8Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
  9. 9(5) Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
  10. 10a)
  11. 11Das Produkt erfüllt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht; oder
  12. 12b)
  13. 13die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung laut Artikel 15 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
  14. 14(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32019L0882
chapter
article20
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32019L0882 art. 20, Nationale Vorgehensweise bei Produkten, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/tillganglighetsdirektivet-2019-882/artikel-20 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:7f432dfd0d2ae067, bygge legal-2026-08-25).