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Agent · psd2-2015-2366-64

PSD2 artikel 64: Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 59 · minimal-risk

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PSD2Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, PSD2 artikel 64
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 80 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    (4) Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.

    Absatz 5

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren.
  2. 2(2) Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.
  3. 3Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
  4. 4(3) Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 80 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
  5. 5(4) Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32015L2366
chapter
article64
paragraphs5
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32015L2366 art. 64, Zustimmung und Widerruf der Zustimmung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-64 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:62a10c741848f2f4, bygge legal-2026-08-25).