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Agent · psd2-2015-2366-19

PSD2 artikel 19: Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Was diese Seite ist
Agent, PSD2 artikel 19
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2026-08-18Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Name und Anschrift des Agenten;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und die bei sachlichen Änderungen der im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren ist;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist, und

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    e)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zahlungsinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Absatz 1 mit, ob der Agent in das Register gemäß Artikel 14 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der ihnen übermittelten Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese nicht korrekt sind.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (4) Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben nicht überzeugt, dass diese korrekt sind, so verweigern sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 14 und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:
  2. 2a)
  3. 3Name und Anschrift des Agenten;
  4. 4b)
  5. 5eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und die bei sachlichen Änderungen der im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren ist;
  6. 6c)
  7. 7die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
  8. 8d)
  9. 9die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist, und
  10. 10e)
  11. 11gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.
  12. 12(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zahlungsinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Absatz 1 mit, ob der Agent in das Register gemäß Artikel 14 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.
  13. 13(3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der ihnen übermittelten Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese nicht korrekt sind.
  14. 14(4) Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben nicht überzeugt, dass diese korrekt sind, so verweigern sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 14 und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32015L2366
chapter
article19
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisorFinansinspektionen — Sweden
national

Schnittstelle

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versionagent-engine-1+legal-2026-08-25 / 3be45fecbecfb815

Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32015L2366 art. 19, Inanspruchnahme von Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-19 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:22a43f86f940137a, bygge legal-2026-08-25).