PSD2, Artikel 19, EU

(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so teilt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

a)

Name und Anschrift des Agenten;

b)

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und die bei sachlichen Änderungen der im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren ist;

c)

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;

d)

die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist, und

e)

gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zahlungsinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Absatz 1 mit, ob der Agent in das Register gemäß Artikel 14 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.

(3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Register ergreifen die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen zur Prüfung der ihnen übermittelten Angaben, wenn sie der Auffassung sind, dass diese nicht korrekt sind.

(4) Sind die zuständigen Behörden im Anschluss an diese Maßnahmen zur Prüfung der ihnen nach Absatz 1 übermittelten Angaben nicht überzeugt, dass diese korrekt sind, so verweigern sie die Eintragung des Agenten in das Register gemäß Artikel 14 und setzen das Zahlungsinstitut hiervon unverzüglich in Kenntnis.

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Source: NovaCopilot