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Agent · produktsakerhet-2023-988-42

GPSR artikel 42: Schutz der finanziellen Interessen der Union

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

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Agent, GPSR artikel 42
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältn…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Binnenmarktprogramm und seinem Nachfolgeprogramm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegen und Überprüfungen vor Ort gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (32) festgelegten Bestimmungen und Verfahren durchzuführen.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung im Rahmen…

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsübereinkünften mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, in Finanzhilfevereinbarungen und in Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zus…

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
  2. 2(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Binnenmarktprogramm und seinem Nachfolgeprogramm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegen und Überprüfungen vor Ort gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (32) festgelegten Bestimmungen und Verfahren durchzuführen.
  3. 3(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung im Rahmen des Programms Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
  4. 4(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsübereinkünften mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, in Finanzhilfevereinbarungen und in Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0988
chapter
article42
paragraphs4
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 42, Schutz der finanziellen Interessen der Union. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-42 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:58d3119f31a979a8, bygge legal-2026-08-25).