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Agent · produktsakerhet-2023-988-20

GPSR artikel 20: Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, GPSR artikel 20
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts so…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 meldet der Hersteller den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretenen Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundh…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, unterrichten unverzüglich den Hersteller davon. Der Hersteller nimmt die Meldung nach Absatz 1 vor oder weist den Einführer oder einen der Händler an, die Meldung vorzunehmen.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (4) Falls der Hersteller des Produkts nicht in der Union niedergelassen ist, sorgt die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, die von einem Unfall Kenntnis hat, dafür, dass die Meldung vorgenommen wird.

    Absatz 4

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
  2. 2(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 meldet der Hersteller den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretenen Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.
  3. 3(3) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, unterrichten unverzüglich den Hersteller davon. Der Hersteller nimmt die Meldung nach Absatz 1 vor oder weist den Einführer oder einen der Händler an, die Meldung vorzunehmen.
  4. 4(4) Falls der Hersteller des Produkts nicht in der Union niedergelassen ist, sorgt die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, die von einem Unfall Kenntnis hat, dafür, dass die Meldung vorgenommen wird.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0988
chapter
article20
paragraphs4
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 20, Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-20 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:8feec909a4eef3bf, bygge legal-2026-08-25).