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Agent · produktsakerhet-2023-988-18

GPSR artikel 18: Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32023R0988 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, GPSR artikel 18
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und einschlägiger Interessen…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Das Rückverfolgbarkeitssystem umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, anhand derer das Produkt, seine Komponenten oder die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert werden können, sowie Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf jene Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunter…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder Produktkomponenten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, gemäß Absatz 1; in den jeweiligen delegierten Rechtsakten gibt die Kommission an, ob sie die Risikoanalysemethodik gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission (30) angewandt hat, oder beschreibt, falls diese Metho…

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Festlegung der Art der Daten, die die Wirtschaftsakteure mithilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    c)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Festlegung der Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, gemäß Absatz 2;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    d)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Festlegung der Akteure, die Zugriff auf die unter Buchstabe b genannten Daten haben, einschließlich Verbraucher, Wirtschaftsakteure, Anbieter von Online-Marktplätzen, zuständiger nationaler Behörden, der Kommission und gemeinnütziger Organisationen oder jeder in ihrem Namen handelnder Organisation, sowie der Art der ihnen zugänglichen Informationen.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (4) Marktüberwachungsbehörden, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte, die in dem gemäß Absatz 3 Buchstabe d erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlosen Zugriff auf die in Absatz 3 genannten Daten.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (5) Bei der Annahme der in Absatz 3 genannten Maßnahmen achtet die Kommission auf

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    a)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und einschlägiger Interessenträger wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen.
  2. 2(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, anhand derer das Produkt, seine Komponenten oder die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert werden können, sowie Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf jene Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.
  3. 3(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:
  4. 4a)
  5. 5Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder Produktkomponenten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, gemäß Absatz 1; in den jeweiligen delegierten Rechtsakten gibt die Kommission an, ob sie die Risikoanalysemethodik gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission (30) angewandt hat, oder beschreibt, falls diese Methodik für das betreffende Produkt ungeeignet ist, die angewandte Methodik im Einzelnen;
  6. 6b)
  7. 7Festlegung der Art der Daten, die die Wirtschaftsakteure mithilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen;
  8. 8c)
  9. 9Festlegung der Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, gemäß Absatz 2;
  10. 10d)
  11. 11Festlegung der Akteure, die Zugriff auf die unter Buchstabe b genannten Daten haben, einschließlich Verbraucher, Wirtschaftsakteure, Anbieter von Online-Marktplätzen, zuständiger nationaler Behörden, der Kommission und gemeinnütziger Organisationen oder jeder in ihrem Namen handelnder Organisation, sowie der Art der ihnen zugänglichen Informationen.
  12. 12(4) Marktüberwachungsbehörden, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte, die in dem gemäß Absatz 3 Buchstabe d erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlosen Zugriff auf die in Absatz 3 genannten Daten.
  13. 13(5) Bei der Annahme der in Absatz 3 genannten Maßnahmen achtet die Kommission auf
  14. 14a)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32023R0988
chapter
article18
paragraphs14
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32023R0988 art. 18, Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/produktsakerhet-2023-988/artikel-18 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:e131216565e40980, bygge legal-2026-08-25).