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Agent · plattformsarbete-2024-2831-4

PLATFORM-WORK artikel 4: Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L2831 · 2026-08-22 · Gewicht 63 · minimal-risk

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PLATFORM-WORKOffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, PLATFORM-WORK artikel 4
Gegen die amtliche Quelle geprüft
2026-08-22Aktuell
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ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition

Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten halten geeignete und wirksame Verfahren bereit, mit denen die korrekte Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, überprüft und gewährleistet wird, um — unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs — feststellen zu können, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wie es in den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder gemäß den…

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, stützt sich in erster Linie auf die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, einschließlich des Einsatzes automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme bei der Organisation der Plattformarbeit, unabhängig davon, wie das Verhältnis in einer eventuell zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen vertragl…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (3) Wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, so ist nach der nationalen Rechtsordnung eindeutig anzugeben, welche Partei oder Parteien für die Pflichten des Arbeitgebers die Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen.

    Absatz 3

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten halten geeignete und wirksame Verfahren bereit, mit denen die korrekte Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, überprüft und gewährleistet wird, um — unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs — feststellen zu können, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wie es in den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder gemäß den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten bestimmt ist, einschließlich über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung eines Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 5.
  2. 2(2) Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, stützt sich in erster Linie auf die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, einschließlich des Einsatzes automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme bei der Organisation der Plattformarbeit, unabhängig davon, wie das Verhältnis in einer eventuell zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung bezeichnet wird.
  3. 3(3) Wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, so ist nach der nationalen Rechtsordnung eindeutig anzugeben, welche Partei oder Parteien für die Pflichten des Arbeitgebers die Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L2831
chapter
article4
paragraphs3
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L2831 art. 4, Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/plattformsarbete-2024-2831/artikel-4 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:514ecf83473733fa, bygge legal-2026-08-25).