PLATFORM-WORK, Artikel 4, EU
(1) Die Mitgliedstaaten halten geeignete und wirksame Verfahren bereit, mit denen die korrekte Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, überprüft und gewährleistet wird, um — unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs — feststellen zu können, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wie es in den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder gemäß den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten bestimmt ist, einschließlich über die Anwendung der gesetzlichen Vermutung eines Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 5.
(2) Die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, stützt sich in erster Linie auf die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, einschließlich des Einsatzes automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme bei der Organisation der Plattformarbeit, unabhängig davon, wie das Verhältnis in einer eventuell zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung bezeichnet wird.
(3) Wird das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt, so ist nach der nationalen Rechtsordnung eindeutig anzugeben, welche Partei oder Parteien für die Pflichten des Arbeitgebers die Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen.
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- Artikel 1
- Artikel 2
- Artikel 3
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
- Artikel 24
- Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
- Artikel 28
- Artikel 29
- Artikel 30
- Artikel 31
- Artikel 32
Source: NovaCopilot