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Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-3

AMLD6 artikel 3: Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 63 · minimal-risk

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AMLD6Offizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLD6 artikel 3
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Ermittelt ein Mitgliedstaat, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, so kann er beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese zusätzlichen Unternehmen anzuwenden.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf Unternehmen in anderen Sektoren anzuwenden. Dieser Notifizierung wird Folgendes beigefügt:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624, die der Mitgliedstaat auf diese Unternehmen anzuwenden beabsichtigt;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    den Wortlaut der Entwürfe nationaler Maßnahmen, sowie jegliche Aktualisierung, sofern der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich, den Inhalt oder die Umsetzung dieser mitgeteilten Maßnahmen erheblich ändert.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten schieben den Erlass nationaler Maßnahmen um sechs Monate ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung auf.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Die Aufschiebung nach Unterabsatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen mit der nationalen Maßnahme darauf abgezielt wird, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Mitteilung nach Absatz 2 auch eine Begründung dahingehend beizufügen, weshalb der Mitgliedstaat den Erlass nicht aufschieben wird.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (4) Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    a)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Ermittelt ein Mitgliedstaat, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, so kann er beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese zusätzlichen Unternehmen anzuwenden.
  2. 2(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf Unternehmen in anderen Sektoren anzuwenden. Dieser Notifizierung wird Folgendes beigefügt:
  3. 3a)
  4. 4eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht;
  5. 5b)
  6. 6eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt;
  7. 7c)
  8. 8die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624, die der Mitgliedstaat auf diese Unternehmen anzuwenden beabsichtigt;
  9. 9d)
  10. 10den Wortlaut der Entwürfe nationaler Maßnahmen, sowie jegliche Aktualisierung, sofern der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich, den Inhalt oder die Umsetzung dieser mitgeteilten Maßnahmen erheblich ändert.
  11. 11(3) Die Mitgliedstaaten schieben den Erlass nationaler Maßnahmen um sechs Monate ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung auf.
  12. 12Die Aufschiebung nach Unterabsatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen mit der nationalen Maßnahme darauf abgezielt wird, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Mitteilung nach Absatz 2 auch eine Begründung dahingehend beizufügen, weshalb der Mitgliedstaat den Erlass nicht aufschieben wird.
  13. 13(4) Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme
  14. 14a)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32024L1640
chapter
article3
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024L1640 art. 3, Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-3 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:658e7063756e6d1f, bygge legal-2026-08-25).