Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-28
AMLD6 artikel 28: Rückmeldung der zentralen Meldestelle
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, AMLD6 artikel 28
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 28 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 28 is tested here by a deterministic rule tree of 8 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 28Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.
- Paragraph 2 applies. Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen.
- Paragraph 3 applies. Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
Die zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über die den Verpflichteten erteilten Rückmeldungen gemäß diesem Artikel und stellen Statistiken über die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen zur Verfügung, die von den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten übermittelt wurden.
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Die AMLA richtet bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für die Rückmeldung, einschließlich zu Art und Häufigkeit von Rückmeldungen, an die zentralen Meldestellen.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelten Informationen geben.
Absatz 8
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.
- 2Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen.
- 3Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.
- 4Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen.
- 5Die zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über die den Verpflichteten erteilten Rückmeldungen gemäß diesem Artikel und stellen Statistiken über die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen zur Verfügung, die von den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten übermittelt wurden.
- 6Die AMLA richtet bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für die Rückmeldung, einschließlich zu Art und Häufigkeit von Rückmeldungen, an die zentralen Meldestellen.
- 7Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.
- 8(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelten Informationen geben.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 28, Rückmeldung der zentralen Meldestelle. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-28 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:2f48ad98eb547b02, bygge legal-2026-08-25).