Agent · penningtvattsdirektivet-2024-1640-19
AMLD6 artikel 19: Einrichtung der zentralen Meldestelle
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1640 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, AMLD6 artikel 19
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- 2026-08-31Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLD6 Article 19 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLD6 Article 19 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32024L1640. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLD6 Article 19Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.
- Paragraph 2 applies. (2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Info…
- Paragraph 3 applies. (3) Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Info…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
Die Aufgaben der zentralen Meldestelle in Bezug auf Finanzanalysen umfassen
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
eine operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, die auf der Grundlage von Risiko, Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe priorisiert werden,
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
eine strategische Analyse von Trends, Mustern und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(4) Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und gemäß Absatz 3 weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Re…
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Ist eine zentrale Meldestelle Teil der bestehenden Struktur einer anderen Behörde, so werden die Kernaufgaben der zentralen Meldestelle unabhängig und operativ getrennt von den anderen Aufgaben dieser Behörde wahrgenommen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(5) Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, dass es auch in Bezug auf den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch in Bezug auf die ethi…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über sichere und geschützte Kanäle für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden und Verpflichteten verfügen.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.
- 2(2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen, darunter auch die Informationen, die von Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 und Informationen, die durch Aufsichtsbehörden oder sonstige Behörden übermittelt werden.
- 3(3) Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.
- 4Die Aufgaben der zentralen Meldestelle in Bezug auf Finanzanalysen umfassen
- 5a)
- 6eine operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, die auf der Grundlage von Risiko, Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe priorisiert werden,
- 7b)
- 8eine strategische Analyse von Trends, Mustern und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- 9(4) Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und gemäß Absatz 3 weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie.
- 10Ist eine zentrale Meldestelle Teil der bestehenden Struktur einer anderen Behörde, so werden die Kernaufgaben der zentralen Meldestelle unabhängig und operativ getrennt von den anderen Aufgaben dieser Behörde wahrgenommen.
- 11(5) Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen.
- 12(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, dass es auch in Bezug auf den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.
- 13(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.
- 14(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über sichere und geschützte Kanäle für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden und Verpflichteten verfügen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1640 art. 19, Einrichtung der zentralen Meldestelle. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvattsdirektivet-2024-1640/artikel-19 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:9664eaca207afc0a, bygge legal-2026-08-25).