Agent · penningtvatt-2024-1624-81
AMLR artikel 81: Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der EUStA
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 62 · minimal-risk
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- Agent, AMLR artikel 81
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
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Kurze Antwort
What does AMLR Article 81 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 81 is tested here by a deterministic rule tree of 5 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 81Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 übermittelt jede zentrale Meldestelle der EUStA unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder sonstige kriminelle Tätigkeiten begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absät…
- Paragraph 2 applies. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist.
- Paragraph 3 applies. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Standards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 übermittelt jede zentrale Meldestelle der EUStA unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder sonstige kriminelle Tätigkeiten begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absät…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Standards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(2) Die zentralen Meldestellen beantworten Auskunftsersuchen der EUStA im Zusammenhang mit Geldwäsche und sonstigen kriminellen Tätigkeiten gemäß Absatz 1.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(3) Die zentralen Meldestellen und die EUStA können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Geldwäsche und andere kriminelle Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beziehen.
Absatz 5
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 übermittelt jede zentrale Meldestelle der EUStA unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder sonstige kriminelle Tätigkeiten begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte.
- 2Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist.
- 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Standards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
- 4(2) Die zentralen Meldestellen beantworten Auskunftsersuchen der EUStA im Zusammenhang mit Geldwäsche und sonstigen kriminellen Tätigkeiten gemäß Absatz 1.
- 5(3) Die zentralen Meldestellen und die EUStA können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Geldwäsche und andere kriminelle Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beziehen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 81, Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der EUStA. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-81 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:89f2d9669e9e70a9, bygge legal-2026-08-25).