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Agent · penningtvatt-2024-1624-40

AMLR artikel 40: Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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Agent, AMLR artikel 40
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermitteln und bewerten das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wenden Risikominderungsmaßnahmen an, die den ermittelten Risiken angemessen sind. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers oder des wirtschaftlichen Eigentümers eines solchen Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    das Verlangen zusätzlicher Informationen über Herkunft und Bestimmung der Kryptowerte;

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    c)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    eine verstärkte dauerhafte Überwachung von Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse;

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    d)

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    jede andere Maßnahme, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (2) Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen aus, einschließlich

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    a)

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, auch durch Heranziehung Dritter, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen;

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    b)

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermitteln und bewerten das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen.
  2. 2Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wenden Risikominderungsmaßnahmen an, die den ermittelten Risiken angemessen sind. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
  3. 3a)
  4. 4das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers oder des wirtschaftlichen Eigentümers eines solchen Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
  5. 5b)
  6. 6das Verlangen zusätzlicher Informationen über Herkunft und Bestimmung der Kryptowerte;
  7. 7c)
  8. 8eine verstärkte dauerhafte Überwachung von Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse;
  9. 9d)
  10. 10jede andere Maßnahme, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.
  11. 11(2) Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen aus, einschließlich
  12. 12a)
  13. 13der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, auch durch Heranziehung Dritter, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen;
  14. 14b)

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article40
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 40, Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-40 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:e5dba622b75aba71, bygge legal-2026-08-25).