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Agent · penningtvatt-2024-1624-24

AMLR artikel 24: Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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AMLROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 24
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Verpflichteten melden dem Zentralregister jegliche Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern verfügbaren Informationen und den von ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 7 eingeholten Informationen.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    Die in Unterabsatz 1 genannten Unstimmigkeiten werden unverzüglich und jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Feststellung gemeldet. Wenn diese Unstimmigkeiten gemeldet werden, fügen die Verpflichteten die eingeholten Informationen bei und geben an, worin die Unstimmigkeit besteht und wen sie als wirtschaftliche Eigentümer und gegebenenfalls als nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren erachten…

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    (2) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete davon absehen, die Unstimmigkeiten dem Zentralregister zu melden, und können stattdessen von den Kunden zusätzliche Informationen anfordern, wenn die festgestellten Unstimmigkeiten

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    a)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränkt sind, die sich nicht auf die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer oder ihre Position auswirken, oder

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    b)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    aus veralteten Daten hervorgehen, die wirtschaftlichen Eigentümer dem Verpflichteten jedoch aus einer anderen zuverlässigen Quelle bekannt sind und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Absicht besteht, Informationen zu verschleiern.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Kommt ein Verpflichteter zu dem Schluss, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister falsch sind, fordert er die Kunden auf, die korrekten Angaben gemäß den Artikeln 63, 64 und 67 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen, an das Zentralregister einzureichen.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Dieser Absatz gilt nicht für Fälle mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (3) Hat ein Kunde die korrekten Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fristen eingereicht, meldet der Verpflichtete die Unstimmigkeit im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 an das Zentralregister.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Dieser Artikel gilt nicht für Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater in Bezug auf Informationen, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für diesen Kunden die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten jedoch, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in einer der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen Rechtsberatung leisten.

    Absatz 12

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Verpflichteten melden dem Zentralregister jegliche Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern verfügbaren Informationen und den von ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 7 eingeholten Informationen.
  2. 2Die in Unterabsatz 1 genannten Unstimmigkeiten werden unverzüglich und jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Feststellung gemeldet. Wenn diese Unstimmigkeiten gemeldet werden, fügen die Verpflichteten die eingeholten Informationen bei und geben an, worin die Unstimmigkeit besteht und wen sie als wirtschaftliche Eigentümer und gegebenenfalls als nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren erachten und warum.
  3. 3(2) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete davon absehen, die Unstimmigkeiten dem Zentralregister zu melden, und können stattdessen von den Kunden zusätzliche Informationen anfordern, wenn die festgestellten Unstimmigkeiten
  4. 4a)
  5. 5auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränkt sind, die sich nicht auf die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer oder ihre Position auswirken, oder
  6. 6b)
  7. 7aus veralteten Daten hervorgehen, die wirtschaftlichen Eigentümer dem Verpflichteten jedoch aus einer anderen zuverlässigen Quelle bekannt sind und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Absicht besteht, Informationen zu verschleiern.
  8. 8Kommt ein Verpflichteter zu dem Schluss, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister falsch sind, fordert er die Kunden auf, die korrekten Angaben gemäß den Artikeln 63, 64 und 67 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen, an das Zentralregister einzureichen.
  9. 9Dieser Absatz gilt nicht für Fälle mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten.
  10. 10(3) Hat ein Kunde die korrekten Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fristen eingereicht, meldet der Verpflichtete die Unstimmigkeit im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 an das Zentralregister.
  11. 11(4) Dieser Artikel gilt nicht für Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater in Bezug auf Informationen, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für diesen Kunden die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.
  12. 12Die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten jedoch, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in einer der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen Rechtsberatung leisten.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
act32024R1624
chapter
article24
paragraphs12
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 24, Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-24 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:48c2f4cbe28d909a, bygge legal-2026-08-25).