Agent · dora-2022-2554-40
DORA artikel 40: Laufende Überwachung
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2554 · 2026-08-18 · Gewicht 86 · minimal-risk
ExtendedOperational weight but lower priority. Metered by volume, not per call, once metering is switched on.
- Was diese Seite ist
- Agent, DORA artikel 40
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does DORA Article 40 require, and what outcome does the rule tree give?
DORA Article 40 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32022R2554. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
DORA Article 40Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten, insbesondere allgemeinen Untersuchungen oder Inspektionen, wird die federführende Überwachungsbehörde von einem gemeinsamen Untersuchungsteam unterstützt, das für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister eingerichtet wird.
- Paragraph 2 applies. (2) Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten, insbesondere allgemeinen Untersuchungen oder Inspektionen, wird die federführende Überwachungsbehörde von einem gemeinsamen Untersuchungsteam unterstützt, das für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister eingerichtet wird.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
der ESA;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
der jeweils zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, denen der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt;
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e genannten zuständigen nationale Behörde, auf freiwilliger Basis;
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
d)
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
einer zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der kritische IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat, auf freiwilliger Basis.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams müssen über Fachwissen in den Bereichen IKT und operationelle Risiken verfügen. Das gemeinsame Untersuchungsteam arbeitet unter der Koordinierung eines benannten Mitarbeiters der federführenden Überwachungsbehörde („Koordinator der federführenden Überwachungsbehörde“).
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(3) Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss einer Untersuchung oder Inspektion nimmt die federführende Überwachungsbehörde nach Konsultation des Überwachungsforums entsprechend den in Artikel 35 genannten Befugnissen an den kritischen IKT-Drittdienstleister zu richtende Empfehlungen an.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(4) Die in Absatz 3 genannten Empfehlungen werden dem kritischen IKT-Drittdienstleister und den für diejenigen Finanzunternehmen, denen er IKT-Dienstleistungen erbringt, zuständigen Behörden unverzüglich übermittelt.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der Überwachungstätigkeiten alle einschlägigen Zertifizierungen Dritter und interne oder externe IKT-Prüfungsberichte Dritter berücksichtigen, die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten, insbesondere allgemeinen Untersuchungen oder Inspektionen, wird die federführende Überwachungsbehörde von einem gemeinsamen Untersuchungsteam unterstützt, das für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister eingerichtet wird.
- 2(2) Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Untersuchungsteam setzt sich aus Mitarbeitern der folgenden Behörden zusammen:
- 3a)
- 4der ESA;
- 5b)
- 6der jeweils zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, denen der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen erbringt;
- 7c)
- 8der in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e genannten zuständigen nationale Behörde, auf freiwilliger Basis;
- 9d)
- 10einer zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der kritische IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat, auf freiwilliger Basis.
- 11Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams müssen über Fachwissen in den Bereichen IKT und operationelle Risiken verfügen. Das gemeinsame Untersuchungsteam arbeitet unter der Koordinierung eines benannten Mitarbeiters der federführenden Überwachungsbehörde („Koordinator der federführenden Überwachungsbehörde“).
- 12(3) Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss einer Untersuchung oder Inspektion nimmt die federführende Überwachungsbehörde nach Konsultation des Überwachungsforums entsprechend den in Artikel 35 genannten Befugnissen an den kritischen IKT-Drittdienstleister zu richtende Empfehlungen an.
- 13(4) Die in Absatz 3 genannten Empfehlungen werden dem kritischen IKT-Drittdienstleister und den für diejenigen Finanzunternehmen, denen er IKT-Dienstleistungen erbringt, zuständigen Behörden unverzüglich übermittelt.
- 14Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der Überwachungstätigkeiten alle einschlägigen Zertifizierungen Dritter und interne oder externe IKT-Prüfungsberichte Dritter berücksichtigen, die von dem kritischen IKT-Drittdienstleister zur Verfügung gestellt werden.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2554 art. 40, Laufende Überwachung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dora-2022-2554/artikel-40 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:490a2ec8145b57e3, bygge legal-2026-08-25).