Agent · dora-2022-2554-39
DORA artikel 39: Inspektionen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32022R2554 · 2026-08-18 · Gewicht 86 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, DORA artikel 39
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does DORA Article 39 require, and what outcome does the rule tree give?
DORA Article 39 is tested here by a deterministic rule tree of 13 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32022R2554. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
DORA Article 39Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung mit Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleisters, wie Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten, betreten und dort alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen durchführen sowie außerha…
- Paragraph 2 applies. Für die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse konsultiert die federführende Überwachungsbehörde das JON.
- Paragraph 3 applies. (2) Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung mit Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleisters, wie Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten, betreten und dort alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen durchführen sowie außerha…
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Für die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse konsultiert die federführende Überwachungsbehörde das JON.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
diese Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude zu betreten; und
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
diese Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion und in dem für die Inspektion erforderlichen Umfang zu versiegeln.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde ermächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder angegeben sind, die verhängt werden, wenn sich die Vertreter der betreffenden IKT-Drittdienstleister der Inspektion nicht unterziehen.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(3) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet die für diejenigen Finanzunternehmen, die diesen IKT-Drittdienstleister in Anspruch nehmen, zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Inspektion.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(4) Die Inspektionen erstrecken sich auf das gesamte Spektrum einschlägiger IKT-Systeme, -Netzwerke, -Geräte, -Informationen und -Daten, die für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen verwendet werden oder dazu beitragen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(5) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet die kritischen IKT-Drittdienstleister vor jeder geplanten Vor-Ort-Inspektion mit angemessenem Vorlauf, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist aufgrund einer Not- oder Krisensituation nicht möglich oder würde Umstände herbeiführen, unter denen die Inspektion oder das Audit nicht mehr wirksam wären.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(6) Der kritische IKT-Drittdienstleister unterzieht sich den durch Beschluss der federführenden Überwachungsbehörde angeordneten Vor-Ort-Inspektionen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Datum des Beginns der Inspektion, die nach Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Be…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(7) Gelangen die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde bevollmächtigte Personen zu dem Schluss, dass ein kritischer IKT-Drittdienstleister sich einer gemäß diesem Artikel angeordneten Inspektion widersetzt, unterrichtet die federführende Überwachungsbehörde den kritischen IKT-Drittdienstleister über die Folgen einer solchen Widersetzung, einschließlich der Möglichkeit der für die betref…
Absatz 13
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung mit Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams sämtliche Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude des IKT-Drittdienstleisters, wie Hauptverwaltungen, Betriebszentren und sekundäre Räumlichkeiten, betreten und dort alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen durchführen sowie außerhalb dieser Räumlichkeiten Inspektionen durchführen.
- 2Für die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse konsultiert die federführende Überwachungsbehörde das JON.
- 3(2) Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,
- 4a)
- 5diese Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude zu betreten; und
- 6b)
- 7diese Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion und in dem für die Inspektion erforderlichen Umfang zu versiegeln.
- 8Die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde ermächtigten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung aus, in der Gegenstand und Zweck der Inspektion sowie die in Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder angegeben sind, die verhängt werden, wenn sich die Vertreter der betreffenden IKT-Drittdienstleister der Inspektion nicht unterziehen.
- 9(3) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet die für diejenigen Finanzunternehmen, die diesen IKT-Drittdienstleister in Anspruch nehmen, zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Inspektion.
- 10(4) Die Inspektionen erstrecken sich auf das gesamte Spektrum einschlägiger IKT-Systeme, -Netzwerke, -Geräte, -Informationen und -Daten, die für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen verwendet werden oder dazu beitragen.
- 11(5) Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet die kritischen IKT-Drittdienstleister vor jeder geplanten Vor-Ort-Inspektion mit angemessenem Vorlauf, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist aufgrund einer Not- oder Krisensituation nicht möglich oder würde Umstände herbeiführen, unter denen die Inspektion oder das Audit nicht mehr wirksam wären.
- 12(6) Der kritische IKT-Drittdienstleister unterzieht sich den durch Beschluss der federführenden Überwachungsbehörde angeordneten Vor-Ort-Inspektionen. In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Datum des Beginns der Inspektion, die nach Artikel 35 Absatz 6 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen, anzugeben.
- 13(7) Gelangen die Bediensteten und sonstige von der federführenden Überwachungsbehörde bevollmächtigte Personen zu dem Schluss, dass ein kritischer IKT-Drittdienstleister sich einer gemäß diesem Artikel angeordneten Inspektion widersetzt, unterrichtet die federführende Überwachungsbehörde den kritischen IKT-Drittdienstleister über die Folgen einer solchen Widersetzung, einschließlich der Möglichkeit der für die betreffenden Finanzunternehmen zuständigen Behörden, Finanzunternehmen zu verpflichten, die mit diesem kritischen IKT-Drittdienstleister geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen zu kündigen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32022R2554 art. 39, Inspektionen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/dora-2022-2554/artikel-39 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:c411dc01c4c55d9e, bygge legal-2026-08-25).