Agent · csddd-2024-1760-28
CSDDD artikel 28: Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Agent, CSDDD artikel 28
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- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does CSDDD Article 28 require, and what outcome does the rule tree give?
CSDDD Article 28 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024L1760. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CSDDD Article 28Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.
- Paragraph 2 applies. Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.
- Paragraph 3 applies. (2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittländern zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittland die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Kommission richtet ein gesichertes System für den Aust…
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittländern zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittland die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Kommission richtet ein gesichertes System für den Aust…
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(3) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich gegenseitig einschlägige Informationen, gewähren einander Amtshilfe und erlassen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit. Gegenseitige Amtshilfe umfasst die Zusammenarbeit bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25, unter anderem in Bezug auf Untersuchungen und Auskunftsersuchen.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(4) Die Aufsichtsbehörden ergreifen alle geeigneten Schritte, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich, kann die Frist auf der Grundlage einer angemessenen Begründung um höchstens zwei Monate verlängert werden. Zu den genannten Schritten kann insbesondere auch die…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
(5) Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich des Zwecks und der Gründe des Ersuchens. Die Aufsichtsbehörden dürfen die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens erhaltene Informationen ausschließlich zu dem Zweck verwenden, für den sie angefordert wurden.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(6) Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder, je nach Einzelfall, über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
(7) Aufsichtsbehörden verlangen für Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund eines Amtshilfeersuchens keine Gebühren.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
Die Aufsichtsbehörden können jedoch untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere, aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(8) Die nach Artikel 24 Absatz 3 zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet das europäische Netz der Aufsichtsbehörden über diesen Umstand und über jeden Antrag auf einen Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(9) Bestehen Zweifel an der Zuständigkeitszuweisung, so werden die Informationen, auf denen diese Zuweisung gründet, dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden mitgeteilt, das Bemühungen um eine Lösung koordinieren kann.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(10) Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden veröffentlicht
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
a)
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 5 enthalten, und
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Kommission richtet ein aus Vertretern der Aufsichtsbehörden bestehendes europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein. Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.
- 2Die Kommission kann Agenturen der Union mit einschlägigem Fachwissen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ersuchen, sich dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden anzuschließen.
- 3(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden zusammen, um alle unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen aus Drittländern zu ermitteln, insbesondere durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob ein Unternehmen aus einem Drittland die in Artikel 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Die Kommission richtet ein gesichertes System für den Austausch von Informationen über den in der Union erzielten Nettoumsatz von Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat haben oder die Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, ein, über das die Mitgliedstaaten regelmäßig die ihnen vorliegenden Informationen über den von solchen Unternehmen erzielten Nettoumsatz übermitteln. Die Kommission analysiert diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und teilt dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorausgeht, den größten Teil seines Nettoumsatzes in der Union erzielt hat, mit, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 handelt und somit gemäß Artikel 24 Absatz 3 die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats zuständig ist.
- 4(3) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich gegenseitig einschlägige Informationen, gewähren einander Amtshilfe und erlassen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit. Gegenseitige Amtshilfe umfasst die Zusammenarbeit bei der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 25, unter anderem in Bezug auf Untersuchungen und Auskunftsersuchen.
- 5(4) Die Aufsichtsbehörden ergreifen alle geeigneten Schritte, um einem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich, kann die Frist auf der Grundlage einer angemessenen Begründung um höchstens zwei Monate verlängert werden. Zu den genannten Schritten kann insbesondere auch die Übermittlung relevanter Informationen über die Durchführung einer Untersuchung gehören.
- 6(5) Amtshilfeersuchen enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich des Zwecks und der Gründe des Ersuchens. Die Aufsichtsbehörden dürfen die im Rahmen eines Amtshilfeersuchens erhaltene Informationen ausschließlich zu dem Zweck verwenden, für den sie angefordert wurden.
- 7(6) Die ersuchte Aufsichtsbehörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder, je nach Einzelfall, über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
- 8(7) Aufsichtsbehörden verlangen für Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund eines Amtshilfeersuchens keine Gebühren.
- 9Die Aufsichtsbehörden können jedoch untereinander Regeln vereinbaren, um einander in Ausnahmefällen besondere, aufgrund der Amtshilfe entstandene Ausgaben zu erstatten.
- 10(8) Die nach Artikel 24 Absatz 3 zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet das europäische Netz der Aufsichtsbehörden über diesen Umstand und über jeden Antrag auf einen Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- 11(9) Bestehen Zweifel an der Zuständigkeitszuweisung, so werden die Informationen, auf denen diese Zuweisung gründet, dem europäischen Netz der Aufsichtsbehörden mitgeteilt, das Bemühungen um eine Lösung koordinieren kann.
- 12(10) Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden veröffentlicht
- 13a)
- 14die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden, die Sanktionen gemäß Artikel 27 Absatz 5 enthalten, und
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1760 art. 28, Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-28 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:a6cee4137d473e30, bygge legal-2026-08-25).