Agent · csddd-2024-1760-10
CSDDD artikel 10: Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024L1760 · 2026-08-18 · Gewicht 67 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, CSDDD artikel 10
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does CSDDD Article 10 require, and what outcome does the rule tree give?
CSDDD Article 10 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32024L1760. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
CSDDD Article 10Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel zu verhindern oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar verhindert werden können, angemessen zu mindern.
- Paragraph 2 applies. Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
- Paragraph 3 applies. a)
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel zu verhindern oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar verhindert werden können, angemessen zu mindern.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
a)
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
ob die potenziellen negativen Auswirkungen lediglich vom Unternehmen verursacht werden können, ob sie vom Unternehmen gemeinsam mit einem Tochterunternehmen oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden können oder ob sie lediglich von einem Geschäftspartner des Unternehmens in der Aktivitätskette verursacht werden können;
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
b)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
ob die potenziellen negativen Auswirkungen im Zuge der Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens, eines direkten Geschäftspartners oder eines indirekten Geschäftspartners eintreten können; und
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
c)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
ob das Unternehmen in der Lage ist, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die potenziellen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursachen kann.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen:
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
a)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und mit qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Verhinderung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist; die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Ind…
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
b)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von dessen Partnern, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind; werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet…
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
c)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel zu verhindern oder, falls sie nicht oder nicht unmittelbar verhindert werden können, angemessen zu mindern.
- 2Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
- 3a)
- 4ob die potenziellen negativen Auswirkungen lediglich vom Unternehmen verursacht werden können, ob sie vom Unternehmen gemeinsam mit einem Tochterunternehmen oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden können oder ob sie lediglich von einem Geschäftspartner des Unternehmens in der Aktivitätskette verursacht werden können;
- 5b)
- 6ob die potenziellen negativen Auswirkungen im Zuge der Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens, eines direkten Geschäftspartners oder eines indirekten Geschäftspartners eintreten können; und
- 7c)
- 8ob das Unternehmen in der Lage ist, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die potenziellen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursachen kann.
- 9(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen:
- 10a)
- 11unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Präventionsaktionsplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und mit qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung, falls dies aufgrund der Art oder Komplexität der für die Verhinderung erforderlichen Maßnahmen notwendig ist; die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen entwickeln; der Präventionsaktionsplan wird an die Geschäftstätigkeit und die Aktivitätskette der Unternehmen angepasst;
- 12b)
- 13Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt, auch durch Einholung entsprechender vertraglicher Zusicherungen von dessen Partnern, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind; werden solche vertraglichen Zusicherungen gemacht, so findet Absatz 5 Anwendung;
- 14c)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024L1760 art. 10, Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/csddd-2024-1760/artikel-10 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:48feb1bd20dbceb7, bygge legal-2026-08-25).