Rättskällor med officiella primärkällor

Utskrivet ·

Zum Inhalt springen
Zur Antwort springen

Zurück zu den Entscheidungen

Gerichtshof der Europäischen Union · Urteil

C-248/16Austria Asphalt GmbH & Co OG v Bundeskartellanwalt

Entschieden
2017-09-07
ECLI
ECLI:EU:C:2017:643
CELEX
62016CJ0248
Rechtskraft
Endgültig, die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Schlagwörter des Gerichts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Unternehmenszusammenschluss – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 – Geltungsbereich – Begriff ‚Zusammenschluss‘ – Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle – Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

Legt aus

Gelesen bei EU:s publikationsbyrå, Cellar (EUR-Lex och CURIA) am 2026-08-22.

Die Zeile gibt wieder, was die Quelle schreibt. Sie ist keine Zusammenfassung, keine Schlussfolgerung zu einem Einzelfall und keine Rechtsberatung.

Überprüfbare Vertrauenssignale

  • Sechs feste Blöcke, eine Quelle je Zeile
  • Kein Satz von einem Sprachmodell geschrieben
  • Version und Lesedatum an jeder Antwort
  • Keine Kundendaten, keine Dokumente, keine Beratung
  • Modellkarte und Prüfung nach der KI-Verordnung veröffentlicht

ModellkartePrüfung