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Agent · vida-2025-516-6

VIDA artikel 6: Umsetzung

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025L0516 · 2026-08-31 · Gewicht 67 · minimal-risk

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Agent, VIDA artikel 6
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Artikel 1 Nummern 2 und 3 ab dem 14. April 2025 anwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an.

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 nachzukommen, frühestens ab dem 1. Juli 2028 und spätestens ab dem 1. Januar 2030 an.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2029 an.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (5) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2030 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2030 an.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung bestand oder die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage des Artikels 395 ermächtigt wurden, eine solche Pflicht einzuführen, oder — wenn eine solche Ermächtigung nicht erforderlich war — die vor dem 1. Januar 2024 nationale Rechtsvorschriften erlas…

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (6) Bei Erlass dieser Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Absatz 13

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Artikel 1 Nummern 2 und 3 ab dem 14. April 2025 anwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
  2. 2(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
  3. 3Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
  4. 4(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
  5. 5Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an.
  6. 6Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 nachzukommen, frühestens ab dem 1. Juli 2028 und spätestens ab dem 1. Januar 2030 an.
  7. 7(4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
  8. 8Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2029 an.
  9. 9(5) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2030 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
  10. 10Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2030 an.
  11. 11Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung bestand oder die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage des Artikels 395 ermächtigt wurden, eine solche Pflicht einzuführen, oder — wenn eine solche Ermächtigung nicht erforderlich war — die vor dem 1. Januar 2024 nationale Rechtsvorschriften erlassen haben, in denen die Einführung einer solchen nationalen Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung vorgesehen ist, die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 5 im Zusammenhang mit Artikel 218 und die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 19 im Zusammenhang mit den Artikeln 271a und 271b ab dem 1. Januar 2035 an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht. Wird im Rahmen des Zwischenbewertungsberichts gemäß Artikel 271c festgestellt, dass Mängel bestehen, so prüft die Kommission, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag, um diese Frist zu verschieben, bis diese Mängel behoben sind.
  12. 12(6) Bei Erlass dieser Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
  13. 13(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32025L0516
chapter
article6
paragraphs13
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025L0516 art. 6, Umsetzung. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/vida-2025-516/artikel-6 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:055d25155683a87b, bygge legal-2026-08-25).