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Agent · vida-2025-516-3

VIDA artikel 3: Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32025L0516 · 2026-08-31 · Gewicht 63 · minimal-risk

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Agent, VIDA artikel 3
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2026-08-31Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    1.

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    (1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Pla…

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    a)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    b)

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    (5) Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (6) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (7) Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erf…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
  2. 21.
  3. 3Folgender Artikel wird eingefügt:
  4. 4(1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten, es sei denn, der Erbringer dieser Dienstleistungen hat
  5. 5a)
  6. 6dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und
  7. 7b)
  8. 8gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.
  9. 9(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.
  10. 10(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.
  11. 11(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.
  12. 12(5) Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.
  13. 13(6) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
  14. 14(7) Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erforderlich gehalten wird.“

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (direktiv)
act32025L0516
chapter
article3
paragraphs14
jurisdictionEuropean Union (EU)
supervisor
national

Schnittstelle

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outputmatched, outcome, trace, missing, hash
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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32025L0516 art. 3, Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/vida-2025-516/artikel-3 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:329dc9e4056d60df, bygge legal-2026-08-25).