Agent · vida-2025-516-3
VIDA artikel 3: Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32025L0516 · 2026-08-31 · Gewicht 63 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, VIDA artikel 3
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-31Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
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Kurze Antwort
What does VIDA Article 3 require, and what outcome does the rule tree give?
VIDA Article 3 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-31 against CELEX 32025L0516. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
VIDA Article 3Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-31Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- Paragraph 2 applies. 1.
- Paragraph 3 applies. Folgender Artikel wird eingefügt:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
1.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
Folgender Artikel wird eingefügt:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Pla…
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
a)
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
b)
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
(5) Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(6) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
(7) Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erf…
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- 21.
- 3Folgender Artikel wird eingefügt:
- 4(1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten, es sei denn, der Erbringer dieser Dienstleistungen hat
- 5a)
- 6dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und
- 7b)
- 8gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.
- 9(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.
- 10(3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.
- 11(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.
- 12(5) Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.
- 13(6) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
- 14(7) Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erforderlich gehalten wird.“
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32025L0516 art. 3, Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/vida-2025-516/artikel-3 (hämtad 2026-08-31, bevis sha256:329dc9e4056d60df, bygge legal-2026-08-25).