VIDA, Artikel 6, NO
(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Artikel 1 Nummern 2 und 3 ab dem 14. April 2025 anwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 nachzukommen, frühestens ab dem 1. Juli 2028 und spätestens ab dem 1. Januar 2030 an.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2029 an.
(5) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2030 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2030 an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung bestand oder die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage des Artikels 395 ermächtigt wurden, eine solche Pflicht einzuführen, oder — wenn eine solche Ermächtigung nicht erforderlich war — die vor dem 1. Januar 2024 nationale Rechtsvorschriften erlassen haben, in denen die Einführung einer solchen nationalen Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung vorgesehen ist, die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 5 im Zusammenhang mit Artikel 218 und die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 19 im Zusammenhang mit den Artikeln 271a und 271b ab dem 1. Januar 2035 an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht. Wird im Rahmen des Zwischenbewertungsberichts gemäß Artikel 271c festgestellt, dass Mängel bestehen, so prüft die Kommission, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag, um diese Frist zu verschieben, bis diese Mängel behoben sind.
(6) Bei Erlass dieser Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Version: e863aaf457a72745
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Source: NovaCopilot