Agent · psd2-2015-2366-68
PSD2 artikel 68: Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 59 · minimal-risk
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- Agent, PSD2 artikel 68
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- 2026-08-18Aktuell
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Kurze Antwort
What does PSD2 Article 68 require, and what outcome does the rule tree give?
PSD2 Article 68 is tested here by a deterministic rule tree of 7 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32015L2366. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
PSD2 Article 68Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.
- Paragraph 2 applies. (2) Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein betr…
- Paragraph 3 applies. (3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein betr…
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
(4) Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
(5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autor…
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
Der kontoführende Zahlungsdienstleister gewährt Zugang zu dem Zahlungskonto, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen.
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
(6) In den Fällen nach Absatz 5 meldet der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister. Die gemeldeten Informationen umfassen die einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden. Die zuständige Behörde bewertet den Fall und ergreift erforderlichenfalls geeign…
Absatz 7
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren.
- 2(2) Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
- 3(3) In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
- 4(4) Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
- 5(5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. In diesen Fällen unterrichtet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür. Diese Information wird dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto gegeben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen.
- 6Der kontoführende Zahlungsdienstleister gewährt Zugang zu dem Zahlungskonto, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen.
- 7(6) In den Fällen nach Absatz 5 meldet der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister. Die gemeldeten Informationen umfassen die einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden. Die zuständige Behörde bewertet den Fall und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32015L2366 art. 68, Begrenzung der Nutzung des Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-68 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:96d08734d9312a32, bygge legal-2026-08-25).