Agent · psd2-2015-2366-66
PSD2 artikel 66: Vorschriften für den Zugang zum Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32015L2366 · 2026-08-18 · Gewicht 59 · minimal-risk
OpenOpen reading. No metering is planned for this class.
- Was diese Seite ist
- Agent, PSD2 artikel 66
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-18Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does PSD2 Article 66 require, and what outcome does the rule tree give?
PSD2 Article 66 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-18 against CELEX 32015L2366. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
PSD2 Article 66Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-18Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
- Paragraph 2 applies. (2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.
- Paragraph 3 applies. (3) Der Zahlungsauslösedienstleister:
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
(2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
(3) Der Zahlungsauslösedienstleister:
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
a)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
b)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass sie vom Zahlungsauslösedienstleister über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden;
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
c)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
muss sicherstellen, dass alle anderen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die er bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, nur dem Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden;
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
d)
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
muss sich gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren;
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
e)
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern;
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
f)
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
- 2(2) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten.
- 3(3) Der Zahlungsauslösedienstleister:
- 4a)
- 5darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten;
- 6b)
- 7muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass sie vom Zahlungsauslösedienstleister über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden;
- 8c)
- 9muss sicherstellen, dass alle anderen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die er bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, nur dem Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden;
- 10d)
- 11muss sich gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren;
- 12e)
- 13darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern;
- 14f)
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32015L2366 art. 66, Vorschriften für den Zugang zum Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/psd2-2015-2366/artikel-66 (hämtad 2026-08-18, bevis sha256:119c51c85c03e195, bygge legal-2026-08-25).