Agent · penningtvatt-2024-1624-77
AMLR artikel 77: Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.
CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 62 · minimal-risk
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- Was diese Seite ist
- Agent, AMLR artikel 77
- Gegen die amtliche Quelle geprüft
- 2026-08-22Aktuell
- Verantwortlicher Herausgeber
- ExploreWorld Legal, RedaktionHaftungsposition
Kurze Antwort
What does AMLR Article 77 require, and what outcome does the rule tree give?
AMLR Article 77 is tested here by a deterministic rule tree of 14 rules, built from the article's own conditions. The tree reads your facts and names the outcome that applies, starting with Paragraph 1 applies, carrying paragraph citation, content hash and read date 2026-08-22 against CELEX 32024R1624. The outcome is a machine classification, not a compliance decision.
AMLR Article 77Gegen den Herausgeber geprüft 2026-08-22Amtlicher Text
- Paragraph 1 applies. (1) Die Verpflichteten bewahren die nachstehenden Unterlagen und Informationen auf:
- Paragraph 2 applies. a)
- Paragraph 3 applies. eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen;
Ein Quellenverweis, keine Rechtsberatung.
Rechtsordnung
Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.
Eingaben
- in_scopeThe article applies to the situationboolean
- punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)
Regelbaum
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)
Paragraph 1 applies
(1) Die Verpflichteten bewahren die nachstehenden Unterlagen und Informationen auf:
Absatz 1
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)
Paragraph 2 applies
a)
Absatz 2
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)
Paragraph 3 applies
eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen;
Absatz 3
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)
Paragraph 4 applies
b)
Absatz 4
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)
Paragraph 5 applies
eine Aufzeichnung der gemäß Artikel 69 Absatz 2 durchgeführten Bewertung, einschließlich der berücksichtigten Informationen und Umstände und der Ergebnisse dieser Bewertung, unabhängig davon, ob diese Bewertung dazu führen, dass der zentralen Meldestelle eine Meldung verdächtiger Transaktionen übermittelt wird, und eine Kopie dieser Meldungen verdächtiger Transaktionen, soweit vorhanden;
Absatz 5
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)
Paragraph 6 applies
c)
Absatz 6
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)
Paragraph 7 applies
die zur Ermittlung von Transaktionen erforderlichen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen im Original oder als Kopie, wie sie nach nationalem Recht in Gerichtsverfahren verwendet werden können.
Absatz 7
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)
Paragraph 8 applies
d)
Absatz 8
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)
Paragraph 9 applies
wenn sie sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI beteiligen, Kopien der im Rahmen dieser Partnerschaften erlangten Unterlagen und Informationen und Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch.
Absatz 9
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)
Paragraph 10 applies
Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel aufbewahrten Unterlagen, Informationen und Aufzeichnungen nicht unkenntlich gemacht werden.
Absatz 10
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)
Paragraph 11 applies
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete beschließen, statt der Aufbewahrung von Kopien nur die Fundstellen dieser Informationen festzuhalten, sofern Art und Methode dieses Festhaltens sicherstellen, dass die Verpflichteten den zuständigen Behörden die Informationen umgehend liefern und diese nicht modifiziert oder geändert werden können.
Absatz 11
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)
Paragraph 12 applies
Machen Verpflichtete von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme Gebrauch, so legen sie in ihren nach Artikel 9 aufgestellten internen Verfahren die Kategorien von Informationen fest, bei denen sie anstelle einer Kopie oder eines Originals die Fundstelle festhalten, sowie die Verfahren, nach denen die Informationen in diesem Fall abgerufen werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden könn…
Absatz 12
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)
Paragraph 13 applies
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden fünf Jahre lang aufbewahrt, und zwar ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder ab dem Tag der Ausführung der gelegentlichen Transaktion bzw. ab dem Tag der Verweigerung der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder der Verweigerung der Ausführung einer gelegentlichen Transaktion. Unbeschadet der Aufbewahrungsfristen für Daten, die für die Zwecke…
Absatz 13
Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)
Paragraph 14 applies
Die zuständigen Behörden können von Fall zu Fall eine weitere Aufbewahrung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen verlangen, sofern diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
Absatz 14
Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.
Der gelesene Artikeltext
- 1(1) Die Verpflichteten bewahren die nachstehenden Unterlagen und Informationen auf:
- 2a)
- 3eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen;
- 4b)
- 5eine Aufzeichnung der gemäß Artikel 69 Absatz 2 durchgeführten Bewertung, einschließlich der berücksichtigten Informationen und Umstände und der Ergebnisse dieser Bewertung, unabhängig davon, ob diese Bewertung dazu führen, dass der zentralen Meldestelle eine Meldung verdächtiger Transaktionen übermittelt wird, und eine Kopie dieser Meldungen verdächtiger Transaktionen, soweit vorhanden;
- 6c)
- 7die zur Ermittlung von Transaktionen erforderlichen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen im Original oder als Kopie, wie sie nach nationalem Recht in Gerichtsverfahren verwendet werden können.
- 8d)
- 9wenn sie sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI beteiligen, Kopien der im Rahmen dieser Partnerschaften erlangten Unterlagen und Informationen und Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch.
- 10Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel aufbewahrten Unterlagen, Informationen und Aufzeichnungen nicht unkenntlich gemacht werden.
- 11(2) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete beschließen, statt der Aufbewahrung von Kopien nur die Fundstellen dieser Informationen festzuhalten, sofern Art und Methode dieses Festhaltens sicherstellen, dass die Verpflichteten den zuständigen Behörden die Informationen umgehend liefern und diese nicht modifiziert oder geändert werden können.
- 12Machen Verpflichtete von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme Gebrauch, so legen sie in ihren nach Artikel 9 aufgestellten internen Verfahren die Kategorien von Informationen fest, bei denen sie anstelle einer Kopie oder eines Originals die Fundstelle festhalten, sowie die Verfahren, nach denen die Informationen in diesem Fall abgerufen werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
- 13(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden fünf Jahre lang aufbewahrt, und zwar ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder ab dem Tag der Ausführung der gelegentlichen Transaktion bzw. ab dem Tag der Verweigerung der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder der Verweigerung der Ausführung einer gelegentlichen Transaktion. Unbeschadet der Aufbewahrungsfristen für Daten, die für die Zwecke anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben werden, löschen die Verpflichteten personenbezogene Daten nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist.
- 14Die zuständigen Behörden können von Fall zu Fall eine weitere Aufbewahrung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen verlangen, sofern diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
Herkunft
Schnittstelle
Hashes
Artefakte
Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.
Zitierung: 32024R1624 art. 77, Aufbewahrung von Aufzeichnungen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-77 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:a58ce9ce19b5d287, bygge legal-2026-08-25).