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Agent · penningtvatt-2024-1624-7

AMLR artikel 7: Vorherige Unterrichtung über Ausnahmen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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AMLROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 7
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    (2) Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte:

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    a)

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    sie bestätigt, dass die Ausnahme auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat angegebenen Begründung gewährt werden darf;

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    b)

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    sie erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, wonach die Ausnahme nicht gewährt werden darf.

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Kommission von dem unterrichtenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern.

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    (3) Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In dem Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aktualisie…

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Oktober 2027 über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten Ausnahmen, die am 10. Juli 2027 bestehen.

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    (5) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen und macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich.

    Absatz 10

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.
  2. 2(2) Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte:
  3. 3a)
  4. 4sie bestätigt, dass die Ausnahme auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat angegebenen Begründung gewährt werden darf;
  5. 5b)
  6. 6sie erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, wonach die Ausnahme nicht gewährt werden darf.
  7. 7Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Kommission von dem unterrichtenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern.
  8. 8(3) Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In dem Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aktualisieren.
  9. 9(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Oktober 2027 über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten Ausnahmen, die am 10. Juli 2027 bestehen.
  10. 10(5) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen und macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich.

Herkunft

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act32024R1624
chapter
article7
paragraphs10
jurisdictionEuropean Union (EU)
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 7, Vorherige Unterrichtung über Ausnahmen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-7 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:81dc2ed720a1cd66, bygge legal-2026-08-25).