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Agent · penningtvatt-2024-1624-33

AMLR artikel 33: Vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen

Struktureller Baum: die Absätze des Artikels, wörtlich.

CELEX 32024R1624 · 2026-08-22 · Gewicht 70 · minimal-risk

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AMLROffizielle Quelle

Was diese Seite ist
Agent, AMLR artikel 33
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2026-08-22Aktuell
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Rechtsordnung

Derselbe Agent, gelesen mit dem Blick eines Landes.

Eingaben

  • in_scopeThe article applies to the situationboolean
  • punktParagraph of the articleenum (1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14)

Regelbaum

  1. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 1)

    Paragraph 1 applies

    (1) Ist die Geschäftsbeziehung oder Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anhängen II und III festgelegten Risikofaktoren mit einem geringen Risiko verbunden, können die Verpflichteten die nachstehend genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen anwenden:

    Absatz 1

  2. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 2)

    Paragraph 2 applies

    a)

    Absatz 2

  3. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 3)

    Paragraph 3 applies

    Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt; sie müssen dies aber spätestens 60 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben;

    Absatz 3

  4. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 4)

    Paragraph 4 applies

    b)

    Absatz 4

  5. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 5)

    Paragraph 5 applies

    Vergrößerung der Abstände, in denen die Kundenidentität erneut zu überprüfen ist;

    Absatz 5

  6. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 6)

    Paragraph 6 applies

    c)

    Absatz 6

  7. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 7)

    Paragraph 7 applies

    Verringerung der Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion eingeholt werden, oder deren Ableitung von der Art der Transaktionen oder begründeten Geschäftsbeziehungen;

    Absatz 7

  8. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 8)

    Paragraph 8 applies

    d)

    Absatz 8

  9. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 9)

    Paragraph 9 applies

    Vergrößerung der Abstände, in denen die Transaktionen des Kunden überprüft werden, oder Verringerung des Umfangs dieser Überprüfungen;

    Absatz 9

  10. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 10)

    Paragraph 10 applies

    e)

    Absatz 10

  11. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 11)

    Paragraph 11 applies

    Anwendung jeder anderen von der AMLA nach Artikel 28 ermittelten einschlägigen vereinfachten Sorgfaltsmaßnahme.

    Absatz 11

  12. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 12)

    Paragraph 12 applies

    Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

    Absatz 12

  13. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 13)

    Paragraph 13 applies

    (2) Die Verpflichteten stellen sicher, dass die nach Artikel 9 eingerichteten internen Verfahren die speziellen Maßnahmen für eine vereinfachte Überprüfung enthalten, die bei den verschiedenen Arten von Kunden mit geringerem Risiko einzuleiten sind. Wenn Verpflichtete beschließen, zusätzliche Faktoren für eine geringeres Risiko zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung dokumentieren.

    Absatz 13

  14. Wenn: alla(in_scope = true, punkt = 14)

    Paragraph 14 applies

    (3) Zwecks Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen legen die Verpflichteten Risikomanagementverfahren für die Voraussetzungen fest, unter denen sie Leistungen für einen Kunden erbringen oder Transaktionen für diesen durchführen können, bevor die Überprüfung stattgefunden hat, wozu u. a. eine Begrenzung der Höhe, der Anzahl oder der Arten der möglichen Transaktionen oder die Üb…

    Absatz 14

Wenn keine Regel greift: The article is not stated to apply, or no paragraph is selected. The agent abstains rather than guesses.

Der gelesene Artikeltext

  1. 1(1) Ist die Geschäftsbeziehung oder Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anhängen II und III festgelegten Risikofaktoren mit einem geringen Risiko verbunden, können die Verpflichteten die nachstehend genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen anwenden:
  2. 2a)
  3. 3Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt; sie müssen dies aber spätestens 60 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben;
  4. 4b)
  5. 5Vergrößerung der Abstände, in denen die Kundenidentität erneut zu überprüfen ist;
  6. 6c)
  7. 7Verringerung der Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion eingeholt werden, oder deren Ableitung von der Art der Transaktionen oder begründeten Geschäftsbeziehungen;
  8. 8d)
  9. 9Vergrößerung der Abstände, in denen die Transaktionen des Kunden überprüft werden, oder Verringerung des Umfangs dieser Überprüfungen;
  10. 10e)
  11. 11Anwendung jeder anderen von der AMLA nach Artikel 28 ermittelten einschlägigen vereinfachten Sorgfaltsmaßnahme.
  12. 12Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  13. 13(2) Die Verpflichteten stellen sicher, dass die nach Artikel 9 eingerichteten internen Verfahren die speziellen Maßnahmen für eine vereinfachte Überprüfung enthalten, die bei den verschiedenen Arten von Kunden mit geringerem Risiko einzuleiten sind. Wenn Verpflichtete beschließen, zusätzliche Faktoren für eine geringeres Risiko zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung dokumentieren.
  14. 14(3) Zwecks Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen legen die Verpflichteten Risikomanagementverfahren für die Voraussetzungen fest, unter denen sie Leistungen für einen Kunden erbringen oder Transaktionen für diesen durchführen können, bevor die Überprüfung stattgefunden hat, wozu u. a. eine Begrenzung der Höhe, der Anzahl oder der Arten der möglichen Transaktionen oder die Überwachung der Transaktionen mit dem Ziel zählt, sicherzustellen, dass diese den erwarteten Normen für die betreffende Geschäftsbeziehung entsprechen.

Herkunft

treatyTFEU art. 288 (förordning)
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chapter
article33
paragraphs14
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Schnittstelle

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Artefakte

Keine Rechtsberatung. Deterministisk regeluppslagning. Ingen juridisk rådgivning, inget efterlevnadsbeslut, ingen bedömning av ett enskilt ärende.

Zitierung: 32024R1624 art. 33, Vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen. ExploreWorld Legal, https://legal.exploreworldai.com/agent/penningtvatt-2024-1624/artikel-33 (hämtad 2026-08-22, bevis sha256:01e71375677d6365, bygge legal-2026-08-25).